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   BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,591
BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60 (https://dejure.org/1963,591)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1963 - VII C 188.60 (https://dejure.org/1963,591)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1963 - VII C 188.60 (https://dejure.org/1963,591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte nach Landesrecht - Zulassung eines Rechtsanwalts als Parteivertreter zu Sühneverhandlungen bei Abwesenheit der vertretenen Partei - Zulässigkeit einer Feststellungsklage über das Bestehen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 248
  • MDR 1963, 439
  • JR 1963, 274
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.05.1961 - VII C 7.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60
    Die im Schrifttum erörterte Frage, was unter einem solchen Rechtsverhältnis zu verstehen ist, bei dem es sich gemäß § 40 VwGO nur um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nicht verfassungsrechtlicher Art handeln kann, hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf das Urteil des I. Senatsvom 12. April 1956 - BVerwG I C 167.54 - (DÖV 1957, 426) und Bergmann (DÖV 1959 S. 570) in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall behandelt und ihre Beantwortung darauf abgestellt, ob sich ein allgemeiner Rechtszustand zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet hat (BVerwGE 12, 261).
  • BVerwG, 12.04.1956 - I C 167.54
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 188.60
    Die im Schrifttum erörterte Frage, was unter einem solchen Rechtsverhältnis zu verstehen ist, bei dem es sich gemäß § 40 VwGO nur um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nicht verfassungsrechtlicher Art handeln kann, hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf das Urteil des I. Senatsvom 12. April 1956 - BVerwG I C 167.54 - (DÖV 1957, 426) und Bergmann (DÖV 1959 S. 570) in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall behandelt und ihre Beantwortung darauf abgestellt, ob sich ein allgemeiner Rechtszustand zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet hat (BVerwGE 12, 261).
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